Gemeinde Thalmässing

Seitenbereiche

Rathaus & Service

Seiteninhalt

Neues aus dem Rathaus

Leinenpflicht in Thalmässing für große Hunde:

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Marktgemeinde Thalmässing eine Anleinpflicht für Hunde mit einem Stockmaß von 50 cm oder größer gilt. Wir bitten Sie als verantwortliche Hundehalter um Einhaltung dieser Vorschrift, die der Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger dient. Einen Auszug aus der Verordnung stellen wir Ihnen hier noch einmal zur Verfügung.

- Die Halter und Halterinnen von Hunden oder die Hunde führenden Personen haben zum Schutz für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer und der öffentlichen Reinlichkeit jene Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, von Ihren gehaltenen oder geführten Hunden ausgehende Gefahr zu verhüten.
- Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind große Hunde (§ 2 Abs.1) und Kampfhunde (§2 Abs. 2) auf Verkehrsflächen sowie in allen öffentlichen Anlagen mittels einer reißfesten Leine zu führen.
- Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund oder einen Kampfhund führt, muss dabei jederzeit körperlich in der Lage sein, das Tier zu beherrschen.
- Große Hunde sind Hunde, die eine Schulterhöhe (Stockmaß) von mindestens 50 cm aufweisen. Als große Hunde gelten stets ausgewachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Deutsche Dogge und Airedale, sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander.
- Die Eigenschaft als Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
- Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören Straßen und Wege im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit ihren Bestandteilen, sowie alle Flächen im Umgriff von gewerblich genutzten Gebäuden, auf denen öffentlicher Verkehr zugelassen oder geduldet ist.

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Mitarbeiter aus dem Bürgerbüro zur Verfügung.

Die Hundehaltungsverordnung ersehen Sie hier.