Die letzte allgemeine Kommunalwahl, d.h. Wahl des Gemeinderats und des Ersten Bürgermeisters war am 16.03.2014. Die Legislaturperiode begann am 01.05.2014 und dauert bis zum 30.04.2020.
Die allgemeinen Kommunalwahlen fanden in Bayern von 1948 bis 1960 alle vier Jahre, ab 1960 alle sechs Jahre statt. Die Wahl der Landräte und die der berufsmäßigen ersten Bürgermeister wird bereits seit 1952 im sechsjährigen Turnus durchgeführt. Bei den allgemeinen Kommunalwahlen werden die Gemeinde- bzw. Stadträte, die Kreistage, die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und - soweit das Ende ihrer Amtszeit mit dem Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats bzw. des Kreistags zusammenfällt - auch die berufsmäßigen ersten Bürgermeister und die Landräte gewählt. Scheidet ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister während der Wahlzeit des Gemeinderats aus dem Amt, so wird der neue Bürgermeister grundsätzlich nur für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats gewählt. Wenn ein berufsmäßiger erster Bürgermeister oder ein Landrat während der Wahlzeit ausscheidet, findet die Neuwahl grundsätzlich ebenfalls nur für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags statt, es sei denn, die Amtszeit würde weniger als vier Jahre betragen. Sowohl für ehrenamtliche als auch für berufsmäßige erste Bürgermeister und Landräte gilt jedoch, dass die Amtszeit, sofern diese innerhalb der letzten beiden Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats bzw. des Kreistags beginnt, erst mit Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gemeinderats bzw. Kreistags endet.
In Bayern wird unter dem Kommunalwahlergebnis das zusammengefasste Ergebnis aus der Gemeinderatswahl in den kreisfreien Gemeinden und der Wahl der Kreistage in den Landkreisen verstanden. Damit sind die Gremien erfasst, die jeweils für einen ganzen Landkreis oder ein entsprechendes Gebiet zuständig sind. Gewiss könnte auch das Gemeindewahlergebnis in den kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden als das Kommunalwahlergebnis angesehen werden. Dies wäre jedoch weniger sinnvoll, weil insbesondere bei kleinen Gemeinden die Wahlvorschläge von Wählergruppen mit nur lokaler Bedeutung und die Mehrheitswahl eine beachtliche Rolle spielen. Dem zusammengefassten Ergebnis der Gemeinderatswahl in kreisfreien Gemeinden und der Kreistagswahl kommt daher eine stärkere landesweite politische Aussagekraft für die Kommunalwahl zu, als dem Ergebnis der Gemeinderatswahl allein.
Wahlrechtliche Bestimmungen
Anzahl der Gemeinderats- bzw. Stadtratsmitglieder
Gemeinden mit ...
| Anzahl der Gemeinderatsmitglieder |
---|
| bis zu | 1000 | Einwohnern | 8 |
1001 | bis zu | 2000 | Einwohnern | 12 |
2001 | bis zu | 3000 | Einwohnern | 14 |
3001 | bis zu | 5000 | Einwohnern | 16 |
5001
| bis zu
| 10000
| Einwohnern | 20
|
10001 | bis zu | 20000 | Einwohnern | 24 |
20001 | bis zu | 30000 | Einwohnern | 30 |
30001 | bis zu | 50000 | Einwohnern | 40 |
50001 | bis zu | 100000 | Einwohnern | 44 |
100001 | bis zu | 200000 | Einwohnern | 50 |
200001 | bis zu | 500000 | Einwohnern | 60 |
Stadt Nürnberg | | 70 |
Stadt München | | 80 |
Rechtsgrundlagen:
- Gemeindeordnung (GO)
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Wahlordnung für die Gemeinde- und Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung (GLKrWBek)