Das Finanzamt hat für fast 90 % aller Grundsteuererklärungen einen entsprechenden Messbetragsbescheid erlassen. Nun war es am Marktgemeinderat die ab 2025 gültigen He-be-sätze zur Grundsteuer A (Land- & Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (übrige bebaute und bebaubare Grundstücke) festzulegen. Hierbei wurde festgestellt das sich nicht nur die Messbeträge zur vorherigen Rechenweise erhöht haben, sondern es auch Verschiebungen von der Grundsteuer A zu B gibt. Dies liegt vor allem an den Neuregelungen das auch Wohnhäuser von Land- & Forstwirten in der Grundsteuer B zu bewerten sind und die Grundstücksfläche eine bedeutendere Rolle als bislang einnimmt. Beispielsrechnungen ha-ben gezeigt, dass Eigentümer mit einer geringen bis mittleren Grundstücksgröße weniger oder gleich belastet werden. Mit der Grundstücks- und Gebäudegröße steigt nach der neuen wertneutralen Flächenbewertung auch die Steuerbelastung an.
Der Marktrat ist nun dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt, wonach weiterhin ein einheitli-cher Hebesatz gilt. Die Höhe wurde um 90 Prozentpunkte von 350 auf jeweils 260 herabge-setzt. Wäre der Messbetrag unverändert bei 350 geblieben, würde dies eine Mehrbelastung der Eigentümer um ca. 400.000 € ergeben. Der neue Hebesatz von 260 Prozentpunkten ergibt nun zum aktuellen Stand Gesamteinnahmen von jährlich circa 770.000 € und Mehr-einnahmen von circa 170.000 €. Diese Mehreinnahmen sind für den Markt Thalmässing jedoch sehr wichtig, da die anstehenden Aufgaben stetig mehr und umfangreicher werden und andererseits Zuwendungen von staatlicher Seite weniger werden und / oder sehr zeit-verzögert ausgezahlt werden.
Wichtig zu erwähnen ist zudem, dass die Messbetragsbescheide vom Finanzamt für die Kommune als Grundlagenbescheid bindend sind. Fehler oder Änderungen in der Berech-nung des Messbetrages sind bitte stets mit dem Finanzamt zu klären.